Abbruch baulicher Anlagen Kenntnisgabeverfahren nach
§ 51 Absatz 3 LBO

Einwilligungserklärung für die Erhebung und Verarbeitung von Daten nach der Datenschutzgrundverordnung

 

Zur Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgt auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen die Erhebung und Verarbeitung aller notwendigen personenbezogenen Daten. Dabei handelt es sich insbesondere um Name, Anschrift, Kontaktdaten sowie sonstige notwendige Angaben. Diese Daten werden auf dem Server der zuständigen Stelle gespeichert und können nur von berechtigten Personen eingesehen werden.
 

Für den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten haben wir alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen, um ein hohes Schutzniveau zu schaffen. Wir halten uns dabei strikt an die Datenschutzgesetze und die sonstigen datenschutzrelevanten Vorschriften. Ihre Daten werden ausschließlich über sichere Kommunikationswege an die zuständige Stelle übergeben.

 

Darüber hinaus ist für jede weitere Datenerhebung die Zustimmung des Nutzers erforderlich. Eine automatische Löschung erfolgt nach 180 Tagen, insofern entsprechende Daten nicht weiter benötigt werden. In Fällen mit einer gebührenpflichtigen Verarbeitung kann es vorkommen, dass zur Abwicklung der Bezahlung Ihre bezahlrelevanten Daten an den ePaymentProvider übermittelt werden.

 

Rechte der betroffenen Person: Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung, Widerspruchsrecht

 

Sie haben das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft abzuändern oder gänzlich zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

Sie können den Widerruf entweder postalisch, per E-Mail oder per Fax an uns übermitteln. Es entstehen Ihnen dabei keine anderen Kosten als die Portokosten bzw. die Übermittlungskosten nach den bestehenden Basistarifen.

Weiterhin können erhobene Daten bei Bedarf korrigiert, gelöscht oder deren Erhebung eingeschränkt werden.

Hinweis:

Der Abbruch von mit Asbest kontaminierten baulichen Anlagen darf nur von Unternehmen durchgeführt werden, die vom zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind. Der Abbruch solcher Anlagen ist der für die Gewerbeaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen. (
Chemikalien-Zuständigkeitsverordnung vom 17.12.2013
- (GBI. Seite 498, 500) in der jeweils geltenden Fassung). Zur Angabe der in den Vordrucken verlangten Daten sind Sie aufgrund
§ 53 Absatz 1 und 2 LBO
in Verbindung mit der Verfahrens-verordnung zur LBO
verpflichtet.

1. Bauherrschaft
2. Grundstück mit der abzubrechenden Anlage
3. Nutzung der abzubrechenden Anlage
4. Gebäudeklasse (gemäß § 2 Absatz 4 LBO ) der abzubrechenden Anlage

(gemäß § 2 Absatz 4 LBO) der abzubrechenden Anlage

https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-BauOBW2010V6P2

5. Fachunternehmen
6. Dieser Vorlage ist beigefügt:
7. Datenschutz – Einwilligungserklärung §1 Absatz 1 Nummer 6 LBOVVO

Die Gemeinde ist unabhängig von der Einwilligung der Bauherrschaft zur Bekanntgabe des Bauvorhabens in der Tagesordnung des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses verpflichtet und zudem berechtigt, über die Sitzung im örtlichen Amtsblatt zu berichten.

Abschluss

Hinweis: Unterschrift lässt sich mit dem "roten Minuszeichen" zurücksetzen

Mit einem Klick auf Drucken öffnet sich eine Zusammenfassung in PDF-Form, die Sie für Ihre Unterlagen abspeichern können.

Bitte senden Sie uns das erstellte PDF zu oder laden es auf dem entsprechenden Portal hoch.

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