Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren

(§ 52 Landesbauordnung -LBO)

Einwilligungserklärung für die Erhebung und Verarbeitung von Daten nach der Datenschutzgrundverordnung

 

Zur Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgt auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen die Erhebung und Verarbeitung aller notwendigen personenbezogenen Daten. Dabei handelt es sich insbesondere um Name, Anschrift, Kontaktdaten sowie sonstige notwendige Angaben. Diese Daten werden auf dem Server der zuständigen Stelle gespeichert und können nur von berechtigten Personen eingesehen werden.
 

Für den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten haben wir alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen, um ein hohes Schutzniveau zu schaffen. Wir halten uns dabei strikt an die Datenschutzgesetze und die sonstigen datenschutzrelevanten Vorschriften. Ihre Daten werden ausschließlich über sichere Kommunikationswege an die zuständige Stelle übergeben.

 

Darüber hinaus ist für jede weitere Datenerhebung die Zustimmung des Nutzers erforderlich. Eine automatische Löschung erfolgt nach 180 Tagen, insofern entsprechende Daten nicht weiter benötigt werden. In Fällen mit einer gebührenpflichtigen Verarbeitung kann es vorkommen, dass zur Abwicklung der Bezahlung Ihre bezahlrelevanten Daten an den ePaymentProvider übermittelt werden.

 

Rechte der betroffenen Person: Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung, Widerspruchsrecht

 

Sie haben das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft abzuändern oder gänzlich zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

Sie können den Widerruf entweder postalisch, per E-Mail oder per Fax an uns übermitteln. Es entstehen Ihnen dabei keine anderen Kosten als die Portokosten bzw. die Übermittlungskosten nach den bestehenden Basistarifen.

Weiterhin können erhobene Daten bei Bedarf korrigiert, gelöscht oder deren Erhebung eingeschränkt werden.

Hinweis:

Über den Bauantrag kann nur entschieden werden, wenn die aufgrund § 53 Absatz 1 und 2 LBO in Verbindung mit der Verfahrensverordnung zur LBO notwendigen Angaben im Bauantrag und in den Bauvorlagen enthalten sind. Sind Bauantrag oder Bau-vorlagen unvollständig oder entsprechen sie nicht den Formanforderungen, kann der Bauantrag nach ergebnisloser Fristsetzung zurückgewiesen werden (§ 54 Absatz 1 LBO).

1. Bauherrschaft
2. Baugrundstück
3. Bauvorhaben

Sonderbau gemäß § 38 Absatz 2

4. Bestätigung der entwurfsverfassenden Person nach § 11 Absatz 1 und 3 LBOVVO

gewährt wird (§ 11 Absatz 3 Satz 2 LBOVVO).

als Architektin / Architekt in nach § 43 Absatz 3 Nummer 1 LBO

als Innenarchitektin / Innenarchitekt nach § 43 Absatz 3 Nummer 2 LBO

als Ingenieurin / Ingenieur der Fachrichtung Bauingenieurwesen nach § 43 Absatz 3 Nummer 3 LBO

§ 43 Absatz 4 LBO

§ 43 Absatz 5 LBO

§ 43 Absatz 7 LBO

§ 43 Absatz 8 LBO

§ 77 Absatz 2 LBO

Hinweis zum barrierefreien Bauen:

Die Vorschriften zur Barrierefreiheit nach § 35 Absatz 1 und § 39 LBO sind zu beachten. Die Einzelanforderungen (Aufzüge, Bewegungsflächen et cetera) an barrierefreie Anlagen ergeben sich aus den in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwVTB) bekanntgemachten Normen DIN 18040 Teil 1 und Teil 2.

5. Erklärung zum Standsicherheitsnachweis nach § 10 Absatz 1 LBOVVO

5.1 Ich habe die folgende verfassende Person mit der Erstellung des Standsicherheitsnachweises beauftragt:

5.2 Angaben zur bautechnischen Prüfung nach § 17 und § 18 LBOVVO

 § 18 LBOVVO

Hinweis:
Der Standsicherheitsnachweis muss vor Baubeginn, spätestens jedoch vor Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts erstellt sein.

Hinweis:
Die Bauherrschaft hat gemäß § 17 LBOVVO eine prüfende Stelle nach § 4 BauPrüfVO (zum Beispiel eine Prüfingenieurin / einen Prüfingenieur für Baustatik) mit der bautechnischen Prüfung zu beauftragen und vor Baubeginn eine bautechnische Prüfbestätigung bei der Baurechtsbehörde einzureichen.

6. Anträge auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung

Das Bauvorhaben weicht von öffentlich-rechtlichen Vorschriften ab. Es werden daher neben dem Bauantrag die folgenden Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften beantragt:

7. Datenschutz – Einwilligungserklärung §1 Absatz 1 Nummer 6 LBOVVO

Die Gemeinde ist unabhängig von der Einwilligung der Bauherrschaft zur Bekanntgabe des Bauvorhabens in der Tagesordnung des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses verpflichtet und zudem berechtigt, über die Sitzung im örtlichen Amtsblatt zu berichten.

Abschluss

Hinweis: Unterschrift lässt sich mit dem "roten Minuszeichen" zurücksetzen

Mit einem Klick auf Drucken öffnet sich eine Zusammenfassung in PDF-Form, die Sie für Ihre Unterlagen abspeichern können.

Bitte senden Sie uns das erstellte PDF zu oder laden es auf dem entsprechenden Portal hoch.

powered by XIMA® formcycle
all fields marked with a (*) are required and must be filled out